ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die Lizenzierung der von der Firma Most Effective Software GmbH angebotenen Softwareversionen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Vertragsbedingungen.
1. Vertragsgegenstand
INDEM SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN, ANDERWEITIG VERWENDEN ODER KOPIEREN, AKZEPTIEREN SIE DIE NACHFOLGENDE SOFTWAREÜBERLASSUNGS-VEREINBARUNG.
SOLLTEN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESES SOFTWAREÜBERLASSUNGS-VERTRAGES NICHT EINVERSTANDEN SEIN, DÜRFEN SIE DIE SOFTWARE NICHT INSTALLIEREN ODER VERWENDEN. EINE BEGONNENE INSTALLATION IST DURCH ANKLICKEN DES „NEIN“ ODER „ABBRECHEN“ BUTTONS ZU BEENDEN. DIE SOFTWARE IST IN DIESEM FALL VON IHNEN VOLLSTÄNDIG ZU LÖSCHEN. SOFERN SIE EINEN LIZENZSCHLÜSSEL VON MOST EFFECTIVE ERHALTEN HABEN, IST DIESER AN MOST EFFECTIVE ZURÜCK ZU GEBEN.
WENN SIE DIE SOFTWARE ALS DEMOVERSION NUTZEN, HABEN SIE DAS RECHT, DIE DEMOVERSION FÜR EINEN ZEITRAUM VON MAXIMAL 20 TAGEN JE VERSION ZU TESTEN. EINE NOCHMALIGE INSTALLATION ODER NUTZUNG DER DEMOVERSION NACH ABLAUF DES TESTZEITRAUMES IST NICHT GESTATTET, AUSSER SIE HABEN EINEN GÜLTIGEN LIZENZSCHLÜSSEL DER SOFTWARE ERWORBEN.
Die Software der diese Lizenzbestimmungen beiliegen einschließlich aller Bestandteile, besonders der Dokumentation, Grafiken und Symbole, steht im Eigentum von Most Effective Software GmbH, und ist durch nationale und internationale Urheberrechte (insb. §§ 69 a ff UrhG) und andere gewerbliche Schutzrechte geschützt. Die Software wird an den Lizenznehmer nur lizenziert, nicht verkauft.
2. Nutzungsumfang
(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software in der erworbenen Anzahl von Lizenzen zu nutzen, sofern er die folgenden Bestimmungen akzeptiert und einhält. Die Anzahl und Art der erworbenen Lizenzen ergibt sich aus der Rechnung oder einer elektronischen Bestätigung, die Sie von Most Effective oder einem seiner berechtigten Reseller erhalten haben.
(2) Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, von der Software eine (1) Sicherungskopie anzufertigen. Diese Kopie muss als solche gekennzeichnet werden.
(3) Eine Einzellizenz darf nur auf einer Datenverarbeitungseinheit installiert werden, die nicht als Server genutzt wird.
(4) Die Software darf auf einem Netzwerkserver nur installiert werden, wenn die von Ihnen erworbene Lizenz ausdrücklich als Netzwerklizenz bezeichnet ist. Bei der Nutzung der Software in einem Netzwerk muss jedoch in jedem Fall sichergestellt werden, dass für jeden benannten Nutzer („Named User“), der die Software über einen Serverzugang nutzen kann, eine Lizenz erworben wurde.
(5) Die gewerbliche Weiterveräußerung und Vermietung der Software ist ausgeschlossen.
(6) Der Lizenzschlüssel der Software darf ohne Zustimmung von Most Effective weder weitergegeben noch weiterverkauft werden. Der Lizenznehmer ist jedoch zur dauerhaften Übertragung der Software berechtigt, wenn er sämtliche Bestandteile der Software wie etwa Dokumentation und Lizenzschlüssel weitergibt und dafür sorgt, dass dieser Lizenzvertrag Anwendung findet. Der Lizenznehmer darf keine Kopien zurückbehalten. In jedem Fall muss Most Effective schriftlich von dieser Übertragung unter Nennung des neuen Nutzers unterrichtet werden.
(7) Die Rückübersetzung der überlassenen Software in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind unzulässig, sofern diese Maßnahmen nicht unerlässlich sind zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen gemäß § 69e Abs. 1 UrhG bzw. bzw. die entsprechende Regelung der EG-Richtlinie vom 14. Mai 1991.
(8) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
(9) Um ein Upgrade oder Update nutzen zu dürfen, muss der Lizenznehmer Inhaber einer Volllizenz für das jeweilige Produkt von Most Effective sein. Nach Ausübung des Updates oder Upgrades ist der Lizenznehmer nicht mehr berechtigt das Produkt (einschließlich der Lizenz) zu nutzen oder auf einen Dritten zu übertragen, das Grundlage für die Upgradeberechtigung war.
(10) Die nichtkommerzielle und kostenlose Weitergabe der Demoversion der Software ist zulässig, sofern die Software vollständig und unverändert übergeben wird.
3. Lieferung der Software
(1) Die Demoversion wird auf der Internetseite vom Most Effective unter www.mosteffective.eu zum Download bereitgehalten. Der Lizenznehmer darf sich jedoch nicht auf eine ständige Verfügbarkeit der Software verlassen. Sollte die Internetseite nicht erreichbar sein, kann die Demoversion auch per E-Mail an contact@mosteffective.eu angefordert werden. Ein Versand erfolgt regelmäßig innerhalb der nächsten 7 Werktage.
(2) Beim Erwerb des Lizenzschlüssels wird dieser innerhalb einer Woche nach Zahlungseingang bei dem Lizenzgeber an die von dem Lizenznehmer bei der Bestellung angegebene E-Mail Adresse versandt. Sollte der Lizenznehmer 3 Tage nach seiner Zahlung noch keinen Lizenzschlüssel übersandt erhalten haben, ist dies dem Lizenzgeber mitzuteilen.
(3) Zur Vermeidung von Kreditkartenmissbrauch ist der erste, dem Lizenznehmer übersandte Lizenzschlüssel nur für einen Zeitraum von 60 Tagen gültig. Nach 45 Tagen, spätestens jedoch 10 Tage vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes dieses ersten Lizenzschlüssels erhält der Lizenznehmer einen zeitlich unbegrenzten Lizenzschlüssel an die bei der Bestellung angegebene E-Mail Adresse übersandt. Sollte der Lizenznehmer 10 Tage vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums des ersten Lizenzschlüssels keinen unbegrenzten Lizenzschlüssel übersandt erhalten haben, ist dies dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen.
4. Sachmängelhaftung
(1) Mängel der gelieferten Software der Vollversion einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von Most Effective innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer der Vollversion behoben. Dies geschieht durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Kann die Nachbesserung in angemessener Frist nicht erfolgreich durchgeführt werden, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen (Reduzierung der Lizenzgebühr).
(3) Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht so erstellt werden können, dass sie in Verbindung mit jeder Hardware und anderer Software störungsfrei zusammenarbeiten. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten Most Effective zu einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(4) Der Lizenzgeber haftet bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit den Ansprüchen eine Verletzung zugrunde liegt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, beruht. Soweit der Lizenzgeber oder seine Vertretern oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen haben, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die Haftung des Lizenzgebers nach den gesetzlichen Bestimmungen wird, soweit er schuldhaft, also auch bei Vorliegen nur einfacher Fahrlässigkeit, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Durch die vorstehenden Regelungen wird weder eine Haftung für eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten der Software beschränkt, allerdings nur soweit die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit den Lizenznehmer gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte. Ebenfalls nicht beschränkt wird die Haftung des Lizenzgebers (einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen) für gesetzliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(7) Es obliegt dem Lizenznehmer, den Bestimmungsort zum Einsatz der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware/Rechnertypen zu bestimmen und regelmäßige Datensicherung durchzuführen.
5. Haftung auf Schadensersatz in sonstigen Fällen
(1) Die Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Bestimmung.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Most Effective oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Most Effective beruhen, haftet Most Effective unbeschränkt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
(4) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet Most Effective unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Most Effective nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.
(6) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(7) Most Effective Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.
6. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Software zu prüfen, ob die Installation der Software zu besonderen Konflikten mit bereits installierter Software oder der von dem Lizenznehmer eingesetzten Hardware führen könnte.
(2) Der Lizenznehmer hat für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen. Diese Sicherungsverpflichtung umfasst eine vollständige Systemsicherung mittels geeignetem Backup-Programm.
(3) Mit der Eingabe und Verarbeitung betrieblicher oder sonst wichtiger Daten darf erst nach erfolgreichem und angemessenem Probelauf der Software in Verbindung mit der vom Lizenznehmer ausgewählten Hardware begonnen werden.
7. Dauer des Vertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Das Recht des Lizenznehmers, die Software und das Begleitmaterial zu nutzen, erlischt, wenn der Lizenznehmer die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen verletzt. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt sowohl bei Verstoß gegen die dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte als auch gegen die Weitergabevorschriften vor. In diesem Falle ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Lizenzschlüssel zurückzugeben sowie die Software und alle mit seiner Hilfe erstellten Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurück gewonnen werden können.
(3) Die ordnungsgemäße Benutzung der Software und des Begleitmaterials ist Bedingung für die nach diesem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Verstößt der Lizenznehmer hiergegen, ist Most Effective berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.
8. Weitere Regelungen
(1) Zur vereinfachten Durchführung dieses Vertrages und um technischen Support zu ermöglichen, ist der Lizenznehmer verpflichtet, sich per EMail oder per Online-Registrierung registrieren zu lassen.
(2) Für die Installation und Registrierung des Produktes wird technischer Support unentgeltlich nur über die Website von Most Effective geleistet. Wenn darüber hinaus technischer Support gewünscht oder angefordert und geleistet wird, wird dieser in der Regel entgeltlich aufgrund gesonderter, schriftlicher Vereinbarung erbracht.
(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Exportgesetze, Beschränkungen und Vorschriften des betreffenden Landes zu beachten, und diese Software nicht auf direktem oder indirektem Wege entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, Beschränkungen und Vorschriften oder ohne alle erforderlichen Genehmigungen zu exportieren.
(4) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes sowie des Kollisionsrechtes, Anwendung. Die Anwendung der „Convention for the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11.04.1980 (in ihrer jeweils gültigen Fassung) ist ausgeschlossen.
9. Gerichtsstand
Sofern es sich bei dem Lizenznehmer um einen Kaufmann i.S.d. HGB handelt, wird der Sitz des Lizenzgebers als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Lizenzvereinbarung vereinbart.
10. Salvatorische Klausel
(1) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
(2) An die Stelle einer unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen Bestimmungen treten.
11. Copyrights / Marken
Hinweise in englischer Sprache:
"time & business" is a trademark of Most Effective Software GmbH.
Other product and brand names may be trademarks of their respective owners.
Use of this product is subject to the acceptance of the Software License Agreement upon installation of the Software.
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